Mit § 202d StGB hat der Gesetzgeber einen Straftatbestand geschaffen, der Kriterien für die Zuordnung von Daten voraussetzt, aber nicht definiert. Dem deutschen Recht fehlt ein einheitliches gesetzliches System zur Zuordnung von Daten. Die Untersuchung dieses Problemfeldes erfolgt anhand der Bestimmung des Rechtsguts der Datenhehlerei. Dabei zeigt sich, dass die Datenhehlerei eine Schutznorm für semantische Informationen darstellt, die als Daten gespeichert sind.